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Am 10. April 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte für Häuser und Grundstücke verfassungswidrig seien.
Kein Wunder, in Westdeutschland sind bisher Werte aus dem Jahr 1964 zu Grunde gelegt worden, in Ostdeutschland sogar Werte aus dem Jahr 1935. Das führt dazu, dass aktuelle Entwicklungen seit Jahren unberücksichtigt blieben. Ein Haus, dass in den 1960er Jahren in einem unbeliebten Industrieviertel entstanden ...